Studium ohne Abi in Nordrhein-Westfalen

An den Nordrhein-Westfälischen Hochschulen studieren im Bundesvergleich die meisten Personen ohne Abitur.

Es gibt aber auch andere Vorrausetzungen, die es dir ermöglichen an einer Universität oder Hochschule aufgenommen zu werden. Seit dem Wintersemester 2010/11 stehen neue Möglichkeiten für ein Studium ohne Abitur offen. Die interessantesten Informationen dazu hier vorweg.

  1. Zugang auf Grund beruflicher Aufstiegsfortbildung

    Als Meister oder mit einer vergleichbaren Position, zB. IHK-Fachwirt/-in oder als IHK-Fachkaufmann/-frau, hast Du ohne jede vorherige Prüfung den direkten Zugang zu allen Studiengängen an sämtlichen Universitäten und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen.

  2. Zugang auf Grund fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit

    Mit einer  mindestens zweijährigen,  erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und mindestens drei Jährigen Berufserfahrung, kannst Du direkt und ohne Zugangsprüfung Studiengänge beginnen, die fachlich Ihrer Ausbildung und Berufspraxis entsprechen. Hierüber entscheidet im Einzelfall die jeweilige Hochschule.

  3. Teilnahme an Zugangsprüfung und Probestudium

    Einen Hochschulzugang  kannst Du auch durch ein Probestudium oder eine Zugangsprüfung an der jeweiligen Hochschule erreichen wenn folgende Qualifikationen gegeben sind:

    - Eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung und drei Jahren Berufspraxis.

    Besonders interessant hierbei  ist, die Möglichkeit auch Studienfächer zu belegen, die nicht  Deinem bisherigen Berufsweg entsprechen  und die Tatsache, dass wenn Du nach der Ausbildung Kinder erzogen oder einen Angehörigen gepflegt hast,  diese Zeit als Berufspraxis anerkannt wird.

    Erfolg und Dauer des Probestudiums

    (1) Das erfolgreiche Probestudium berechtigt studiengangbezogen zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang. Das Probestudium ist für diejenigen Studierenden, die ein der Berufsausbildung oder der beruflichen Tätigkeit fachlich nicht entsprechendes Studium aufgenommen haben, erfolgreich, wenn

    1. in Bachelorstudiengängen pro Probesemester mindestens 20 Leistungspunkte nachgewiesen werden oder

    2. in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Probesemester vorgesehen sind.

    (2) Das Probestudium dauert mindestens vier Semester. Nach dem Ablauf des Probestudiums erlischt für die auf Probe studierende Person als solche der Anspruch auf Teilnahme an den nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen.

    (3) Durch Ordnung kann die Hochschule

    1. das Nähere des Probestudiums regeln,

    2. die Dauer des Probestudiums auf zwei Semester verkürzen,

    3. für Studierende, die einen Umstand im Sinne des § 8 Absatz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erfüllen, die Dauer des Probestudiums verlängern sowie

    4. für Personen, die als Teilzeitstudierende zur Hälfte eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben sind, den nach Absatz 1 erforderlichen Nachweis und den Fristablauf nach Absatz 2 entsprechend ändern.

    (4) Im Übrigen gelten für das Probestudium die allgemeinen Regeln des Hochschulgesetzes und der Hochschulordnungen zum Studium. Insbesondere werden die auf Probe studierenden Personen nach Maßgabe des § 48 Hochschulgesetz für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben.

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